Der Gefährder
Eine szenische Lesung in sechs Akten
Prolog
Seit Anfang 2000 versuchen neonazistische Gruppierungen (auch) mit Aufmärschen in Frankfurt Fuß zu fassen. Für das Jahr 2001 konnten dafür 800-1.000 Neonazis aus dem Umfeld der >freien Kameradschaften< aus dem gesamten Bundesgebiet mobilisiert werden. Doch bereits ihre »Sonderfahrt« mit dafür zur Verfügung gestellten Straßenbahnen des Frankfurter Verkehrsverbundes gestaltete sich schwierig: »Die U-Bahnstrecke wurde ab 11.45 Uhr mit Barrikaden blockiert (...). Erst nach einem Wasserwerfereinsatz konnte die Polizei den Nazis den Weg zum Kundgebungsplatz freimachen. Inzwischen etablierten sich verschiedene Blockadepunkte auf der Demonstrationsroute der Nazis, die später zum Teil eingekesselt wurden.«
Auch die Polizei hatte sich den Tag anders vorgestellt und war streckenweise damit überfordert, den Überblick zu bewahren: Eine große Gruppe anatolischer Linker, die sich an der 1. Mai-Demonstration des DGB beteiligten, wurde mit Schlagstockeinsatz daran gehindert, sich den Anti-Nazi-Aktionen anzuschließen. Unzählige kleine und große Demonstrationszüge zogen von verschiedenen Punkten der Stadt in Richtung Kundgebungsort der Neonazis. Kleingruppen störten bereits deren Anfahrt mit beachtlichem Erfolg und rund um die genehmigte Demonstrationsroute der Neonazis wurden Blockadepunkte errichtet, an denen sich insgesamt ca. 3.000 Menschen beteiligten. Die verschiedenen Aktionsniveaus, die vielen Aktionsorte und die unterschiedlichen Organisierungsgrade schienen hervorragend miteinander zu harmonieren und bestens aufeinander abgestimmt zu sein. Das machte auch auf die Polizeiführung Eindruck. Statt die Demonstration der Neonazis mit Gewalt durchzusetzen, mussten sich diese mit einer Kundgebung zufrieden geben – und unter massivem Polizeischutz die Abfahrt antreten.
2002 kündigten die Neonazis einen weiteren deutsch-nationalen Aufmarsch zum 1. Mai an.
Jenseits der heiklen Frage, wie gering der Abstand zu deutsch-nationalen Theoremen der Neonazis ist, schien eines im CDU-geführten Innenministerium unumstritten zu sein: Ein weiterer Erfolg antifaschistischer Mobilisierungen sollte auf jeden Fall verhindert werden. Offensichtlich wurde der Slogan auf manchen T-Shirts: »Antifaschismus muss erfolgreich sein« nicht als Selbstironie, sondern Drohung verstanden.
Wie bekämpft man eine Gefahr, die man weniger in der Präsenz neonazistischer Gruppierungen sieht, als im Erfolg antifaschistischer Mobilisierung und Organisierung?
Zu aller erst versuchte man, sich das Ganze vom Hals zu schaffen und erklärt den »polizeilichen Notstand«. Das Verwaltungsgericht wies angesichts von über 4.000 aufgebotenen Beamten diese vorgetäuschte Ohnmacht zurück – und genehmigte den Neonazi-Aufmarsch.
Parallel dazu wurde das hessische Landesamt für Verfassungsschutz damit beauftragt, eine Liste von Personen zusammenzustellen, die, »gegliedert in die Bereiche Rechts-, Links- und Ausländerextremismus (...) nach Einschätzung dieser Behörde für präventiv-polizeiliche Maßnahmen in Frage kommen. Als präventiv-polizeiliche Maßnahmen waren Gefährdungsansprachen, begründet auf § 11 HSOG sowie Unterbindungsgewahrsam nach § 32 HSOG erwogen.«
In mehreren Pressekonferenzen wurde vergeblich versucht, das hessische Innenministerium zu einer klaren Stellungnahme zu bewegen. Die Weigerung, diese »Erwägungen« zu konkretisieren, die Verschleierung des Versuches, AntifaschistInnen »vorsorglich« in Gewahrsam zu nehmen, hatte gute Gründe: Die präventiv-polizeiliche Möglichkeit, Personen in Gewahrsam zu nehmen, »wenn dies (...) unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern« , steht in Tradition der faschistischen Rechtsauffassung des Dritten Reiches: Das NS-Regime nahm 1933 den Reichstagsbrand zum Vorwand, die »Verordnung zum Schutz von Volk und Staat« zu erlassen. Fortan wurde es möglich, Personen aus Gründen der Staatssicherheit in »Schutzhaft« zu nehmen.
Die Perfidie, mithilfe dieses Instrumentariums AntifaschistInnen wegzusperren, damit Neonazis ungestört die Verbrechen des Nationalsozialismus leugnen und dessen faschistisches Weltbild verherrlichen können, störte die damit beauftragten Behörden nicht. Erst als sich eine Amtsrichterin in Bad Homburg weigerte, Präventivhaft gegen einen Antifaschisten zu erlassen, wurde dieses »Rechtsmittel« fallen gelassen. Stattdessen wurden mit derselben Liste »Gefährdungsansprachen« nach § 11 HSOG durchgeführt. Ca. zwanzig bis fünfundzwanzig Personen aus dem antifaschistischen Spektrum waren damit konfrontiert - am Telefon, an der Arbeitsstelle oder auf dem Weg zu potentiell gefährlichem Tun.
Auch der Verfasser dieses Textes erhielt am Vortag jenes 1. Mai einen solch dienstlichen Anruf. Trotz der behördlichen Aufwertung seines möglichen oder unmöglichen Tuns fragte er sich, ob er eine solche Sonderstellung überhaupt verdient habe – und beauftragte seinen Rechtsanwalt, Licht in diesen dunklen Vorgang zu bringen.
Das Ergebnis dieser rechtschaffenden Bemühungen findet sich in den folgenden sechs Akten zusammengefasst. Ein besonderes Augenmerk verdienen die bei diesen Recherchen zu Tage geförderten sogenannten Zufallsfunde.
Alle hierbei angeführten Zitate sind den jeweiligen Originalschreiben entnommen.
1.Akt: Wie alles anfing
Einen Tag vor dem 1.Mai 2002 bekommt der Mandant einen mysteriösen Anruf. Eine Männerstimme meldete sich am Telefon:
»Sind Sie Herr X? «
»Ja, das bin ich. Worum geht’s? «
»Ich bin von der Polizei. Sie wollen morgen auch demonstrieren? «
»Da wissen Sie mehr als ich. Wollen Sie mich dazu auffordern?«
»Ich wollte Ihnen nur sagen, dass die Polizei konsequent einschreiten wird, wenn es zu Gewalt- bzw. Straftaten kommt bzw. wenn Sie zu Straftaten aufrufen.«
»Das ist sehr nett von Ihnen, mich mit dem Strafrecht vertraut zu machen. Ist das jetzt ein neues Serviceangebot der Polizei?«
»Nein, so kann man das nicht sagen. Das ist eine Gefährdungsansprache.«
»Bevor es ganz gefährlich wird.... Sie können mir ja am Telefon viel erzählen. Wie ist Ihr Name noch einmal?«
»Herr Klein. Vom Polizeipräsidium Frankfurt.«
»Das ist groß...«
»Vom K 41.«
»Gut, und wie komme ich zu dieser Ehre, persönlich betreut zu werden. Ich gehe mal davon aus, dass das nicht allen zuteil wird?!«
»Das stimmt. Sie sind in einer Veranstaltung im Exzess aufgefallen und bei der letzten 1. Mai-Demonstration.«
»Das ist nicht mein Problem, wenn Ihnen etwas auffällt. Woher wissen Sie, dass Sie nicht einer Verwechslung aufsitzen?«
»Sie sind doch der Mann mit der hohen Stirn und den blonden Haaren?«
»Und Sie, Herr Klein rufen jetzt alle an, die Ihnen aufgefallen sind, um ihnen das mitzuteilen. Sie wollen mich aber nicht einschüchtern, oder?«
»Nein, so kann man das nicht sagen. Wir sind zur Neutralität verpflichtet und daran halte ich mich. Glauben Sie mir, ich würde am liebsten wieder mit dem Fahrrad in den Taunus fahren, wie ich das sonst am 1. Mai gemacht habe.«
„Damit zeigen Sie aber nicht unbedingt Zivilcourage. Sie wissen schon, Gesicht zeigen und so.«
„Ich habe lediglich den Auftrag, die Personen auf der Liste abzuarbeiten. Und jetzt sind Sie dran.«
2.Akt: Die Polizei der Zukunft
Wer gefährdet wen? Von wo kommt die Gefahr? Wo beginnt eine Tat? Was könnte man alles tun, wovon die Polizei überzeugt ist, dass man es täte, wenn die Polizei nicht rechtzeitig davor warnen würde?
Das Polizeipräsidium Frankfurt hat darauf eine fundamentale Antwort:
»Eine sogenannte Gefährdungsansprache wird grundsätzlich als geeignetes präventives Instrumentarium angesehen, um mögliches Störerpotential bereits im Vorfeld von Veranstaltungen, bei denen aufgrund polizeilicher Erkenntnisse mit einem gewalttätigen Verlauf gerechnet werden muss, darauf hinzuweisen, dass Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit der Veranstaltung nicht geduldet werden. Diese Maßnahme wird insbesondere vor dem Hintergrund der polizeilichen Erfahrungen aus vorherigen Einsatzlagen als der Gefahrenabwehr dienlich angesehen und ist von der polizeilichen Generalklausel des § 11 des hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung – HSOG – gedeckt. Mithin stellt sich die Gefährdungsansprache unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens als diejenige Maßnahme dar, die den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt.«
Wie lange saß der Beamte an diesen Formulierungen.
Zweifellos handelt es sich hier um einen hoch-komplexen Zusammenhang, der schlichte Erklärungen verbietet. Um einiges einfacher hingegen ist die nette Geste am Schluss des Schreibens: Es hätte auch schlimmer kommen können!
Bleibt nur noch die Frage zu beantworten: Woran erkennt man ein »mögliches« Störerpotential und wie erkennt man es im »Vorfeld«, also so früh, dass das »Mögliche« unmöglich wird und ›störende« nicht mehr stört?
Auch darauf weiß das Polizeipräsidium Frankfurt - im Allgemeinen und im Besonderen - eine Antwort:
»Die Gefährdungsansprache wurde im Vorfeld des 1. Mai 2002 bei Personen eingesetzt, die im Zuständigkeitsbereich meiner Behörde sesshaft sind und bei denen polizeiliche Erkenntnisse im Zusammenhang mit gewalttätigen Auseinandersetzungen anlässlich demonstrativer Veranstaltungen aus der Vergangenheit vorliegen (...). Wie Ihrem Mandanten bekannt sein dürfte, wurden die Ansprachen hessenweit durchgeführt.
Ihr Mandant ist meiner Behörde seit seiner Festnahme anlässlich der Durchsuchung des dem linken Spektrum zuzuordnenden Cafe Exzess am 27.9.1996 bekannt. Zudem befand er sich auch am 1. Mai 2001 in Frankfurt im Kreis der Gegendemonstranten.«
3.Akt: Marsch durch die Institutionen
Der Mandant gibt zu, sesshaft zu sein und beginnt Zweifel gegenüber ›Erkenntnissen« aus dem Jahre 1996 zu hegen, die es laut eines Schreibens des General-Bundesanwalts gar nicht mehr geben dürfte. Jetzt will der Mandant alles über sich wissen und beauftragt seinen Rechtsanwalt.
Der Marsch durch die Institutionen beginnt – bekanntlich ganz unten, beim Polizeipräsidium in Frankfurt.
»Sehr geehrter Herr Advocatus Diaboli,
Ihr Antrag ist hier eingegangen.
Eine Überprüfung der Personalien Ihres Mandanten im Polizeilichen Auskunftssystem Hessen (Polas-he, früher Hepolis) ergab, dass über die Person Ihres Mandanten keinerlei Daten gespeichert sind (...). Ein gleiches Ergebnis wurde bei der Abfrage in nationalen und internationalen Systemen erreicht.«
Dem Schreiben ist ein Ausdruck beigefügt:
»Trefferliste POLAS (Anzahl der Treffer: 0)
Trefferliste INPOL (Anzahl der Treffer: 0)
Trefferliste ausländische Schengen-Fahndung (Anzahl der Treffer: 0) Abfrageparameter vom 6.6.2002 Uhrzeit: 8.52.«
Trotz dieser martialischen Auskunft lässt sich der Mandant nichts anmerken. Schließlich wurde er kein einziges Mal getroffen.
Nichts desto trotz setzt sein Advokat Diaboli nach und verstopft das letzte Schlupfloch:
»Sehr geehrter Herr Advocatus Diaboli,
Ihr erneutes Schreiben ist hier eingegangen (...) Eine gesonderte Nachfrage von mir bei den Kriminalkommissariaten K 41/42 ergab das gleiche (negative, d.V.) Ergebnis. Auch dort werden keinerlei automatisierte oder nicht automatisierte Dateien über die Person Ihres Mandanten geführt.«
4.Akt: Der äußere Anschein trügt
Der Mandant sorgt sich um die Ausstattung einer polizeilichen Behörde, die sich alles im Kopf merken muss, ohne eine einzige Akte über all diese ›Erkenntnisse‹ anzulegen, ohne eine einzige Notiz, eine einzige (Daten-)Spur zu hinterlassen. Der Mandant fragt sich, ob diese kopf-gestützte Erfassung von Daten noch zeitgemäß ist.
Sein Rechtsanwalt bleibt sachlich, sucht nach einer weiteren Lücke im System und setzt sich mit dem hessischen Landeskriminalamt in Wiesbaden ins Benehmen:
»Sehr geehrter Herr Advocatus Diaboli,
bei hiesiger Dienstelle besteht keine nichtautomatisierte Datei, in der die Daten Ihres Mandanten gespeichert sind.«
Der Rechtsanwalt sorgt sich um seinen Mandanten, der nirgendwo eine Akte, eine Notiz wert ist und zur selben Zeit über Jahre im Gedächtnis des Polizeipräsidiums in Frankfurt bleibt - und wendet sich mit der gebotenen Skepsis an den Hessischen Datenschutzbeauftragten:
»Der vorstehende Sachverhalt legt den Schluss nahe, dass die angefragten hessischen Polizeibehörden dem Betroffenen auf seine detaillierten und expliziten Anfragen falsche Auskünfte erteilt haben. Es liegt weiterhin der Schluss nahe, dass die vorgenannten Behörden geheime Akten/Dateien führen, über die sie in Widerspruch zu § 29 HSOG den Berechtigten keine Auskunft erteilen. Diese Praxis ist rechtswidrig.«
Der Mandant fühlt sich mit diesem fulminanten Plädoyer gut vertreten und wartet gespannt auf des Rätsels Lösung – die auch der Datenschutzbeauftragte nicht hat:
»Ich bestätige den Eingang Ihres Schreiben...
Tatsächlich ergibt sich einerseits aus den Briefen des Polizeipräsidiums Frankfurt vom (...) und andererseits vom (...) ein Widerspruch, den ich Ihnen (...) nicht zu erläutern imstande bin. Nach dem äußeren Anschein muss eine der Auskünfte falsch sein.«
Über den trockenen Humor des Datenschutzbeauftragten freuen sich der Mandant und sein Rechtsanwalt. Ob der Schein trügt, will der Datenschutzbeauftragte mit einer Stellungnahme vom Polizeipräsidium Frankfurt herausfinden.
Der Mandant nimmt sich die Zeit, fühlt sich in das Polizeipräsidium hinein und sieht schwitzenden und brütenden Polizeibeamten dabei zu, wie sie aus Gedächtnisleistungen, nicht existenten Akten und Dateien eine wasserdichte Geschichte zusammenzimmern.
5.Akt: Keine Dateien
Ca. vier Monate nehmen die (Umbau-)Maßnahmen in dieser fraglichen Angelegenheit in Anspruch, bis das (Karten-)Haus steht.
Das Polizeipräsidium Frankfurt beharrt darauf, dass die ›Erkenntnisse‹ in diesem einen Fall einzig und alleine in der »Erinnerung eines Mitarbeiters des Kommissariats 41« gespeichert seien, was so gesehen folgende Schlussfolgerung geradezu unwiderstehlich macht:
»Es ist also zutreffend, dass über (die fragliche Person, d.V.) bei meiner Behörde keine Dateien geführt werden.«
Mit allem anderen will das Polizeipräsidium Frankfurt eigentlich nichts zu tun haben:
»Die Gefährdungsansprachen im Zusammenhang mit den Veranstaltungen am 1.Mai.2002 in Frankfurt am Main wurden von meiner Behörde (...) lediglich durchgeführt. Die Festlegung des Personenkreises erfolgte nicht durch meine Behörde, sondern durch das Hessische Landesamt für Verfassungsschutz, die meiner Behörde eine entsprechende Liste übersandte.«
6.Akt: Verflixt und zugenäht
Der Mandant denkt an ein beliebtes Kinderlied und summt freudig vor sich hin: Ein Loch ist im Eimer, oh Henry, oh Henry...hol Wasser, oh Henry, oh Henry, geschwind...
Kaum scheint ein Loch gestopft zu sein, platzt an anderer Stelle ein Rohr.
Behauptete nicht das hessische Innenministerium, dass es von einer solchen Liste nichts wüsste?
Der Mandant ist nachtragend:
Warum macht das Polizeipräsidium Frankfurt über das Zustandekommen der Gefährdungsansprache wissentlich falsche und in die Irre führende Angaben?
Sein Rechtsanwalt ist dankbar und folgt der Spur, die ihn zum Hessischen Landesamt für Verfassungsschutz in Wiesbaden führt:
»Sehr geehrter Herr Advocatus Diaboli,
(Ihr Mandant, d.V.) ist beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen datenmäßig erfasst (...) In diesem Zusammenhang ist (Ihr Mandant, d.V.) im Bereich des Linksextremismus in Erscheinung getreten... «
Der Rechtsanwalt ist am Ende seiner Dienstfahrt.
Irgendwo hört der Spaß auf.
www. gefährder-bitte.com
Im Rahmen der Veranstaltung >Ab durch die Mitte< am 4.4.2003, die zusammen mit der Anti-Nazi-Koordination/Frankfurt durchgeführt wurde, wurde dieser Text als Hörspiel aufgeführt.
Am 29.4.2003 veröffentlichte die Tageszeitung >Junge Welt<, Berlin den Text unter dem Titel >Der Gefährder<.
Die Umstände und Hintergründe der im Vorfeld des 1.Mai 2002 durchgeführten »Gefährdungsansprachen« greift auch ein Artikel der Frankfurter Rundschau vom 30.4/1.5.2003 auf: »Aktenkundig – Auf Wiedervorlage: Wie die Daten eines Frankfurter Mai-Demonstranten über Jahre hinweg durch die Polizeibehörden geistern.«






